Sprungmarken
20.01.2020

Einbürgerung israelischer Staatsangehöriger

Zwischen Bund und Ländern wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses israelische Staatsangehörige nach Paragraf 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) unter genereller Hinnahme der israelischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. Dies machte das rheinland-pfälzische Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in einem Rundschreiben bekannt. Die Regelung ermöglicht israelischen Staatsangehörigen dauerhaft die Option einer Rückkehr nach Israel.

Deutschland steht in einem einzigartigen Verhältnis zu Israel. Dies ist begründet durch die Verantwortung Deutschlands für die Shoa; dem systematischen Völkermord an Millionen Juden Europas in der Zeit des Nationalsozialismus. Die Bundeskanzlerin hat bereits in ihrer Rede vor dem israelischen Parlament im März 2008 die Sicherheit Israels zur Staatsräson erklärt. Vor diesem Hintergrund wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gesehen.

Die Einbürgerung israelischer Staatsangehöriger erfolgt nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung vorliegen. Für die Anwendung von § 8 Abs. 2 StAG genügt es, wenn die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 10 StAG erfüllt sind.

Archiv

Pressemitteilungen nach Zeitraum filternZeige Artikel von


bis